Auszüge aus der Satzung
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Unterstützung alter hilfsbedürftige, mit Erstwohnsitz in München wohnhafter Personen sowie die Förderung der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens. Außerdem kann die Stiftung auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen. Die Empfänger der Zuwendung müssen mindestens dreißig Jahre in München gelebt haben und unverschuldet in Not geraten sein.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Unterstützung von in Not geratenen alten hilfsbedürftigen Münchnern.
- Unterstützung von Personen und Einrichtungen, die in München in Not geratene alte hilfsbedürftige Münchner unterstützen.
- Unterstützung von Einrichtungen in der Stadt München, die die Zwecke im Sinne des Absatzes 1 erfüllen.
- Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
§ 6 Stiftungsorgane
- Orane der Stiftung sind
- der Stiftungsvorstand,
- der Stiftungsrat.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
- Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
§ 13 Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Landeshauptstadt München. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.